Die Idee einer geregelten Ausbildung ist nicht ganz neu (siehe Kurzer Einblick in die Geschichte:) und wurde endgültig im Podologengesetz, dass am 02. Januar 2002 in Kraft getreten ist, geregelt.

Es sichert dem zweijährig ausgebildeten Fußpfleger den Titel des Podologen und schützt gleichzeitig die Titelierung "Medizinische Fußpflege" mit. Die Ausbildung endet mit der staatlich anerkannten Prüfung und bescheinigt die Befähigung des Podologen durch die Anwendung geeigneter Verfahren, nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezifische Fußbehandlungen selbstständig durchzuführen.

Hierbei geht es vor allem darum, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen. Unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung führt der Podologe medizinisch indizierte Behandlungen durch, um damit an der Prävention, Therapie und Rehabilitation mitzuwirken.

Der Gesetzgeber beschreibt das Berufsbild so:

Die Aufgabenstellung des Podologen/der Podologin besteht darin, in der Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbstständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken. Diese Tätigkeiten sind gerichtet auf:

Fußpflegerische Maßnahmen

Podologische Behandlungsmaßnahmen

Physikalische Therapien


im Rahmen der podologischen Behandlungen, Handhabung der podologischen Materialien und Hilfsmittel. Der Einsatz erfolgt in podologischen Praxen.....

Rechtsgrundlage:

Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze vom 4. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I - BGBl . - Seite 3320) in der zuletzt geänderten Fassung Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV) vom 18. Dezember 2001 (BGBl. I Seite 12) in der zuletzt geänderten Fassung
Stand: 06.05.2005